Da die Praxis keine Kassenzulassung für ambulante Leistungen hat, werden die Kosten/Honorare entsprechend der privatärztlichen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) berechnet. Alle ambulanten Patienten erhalten von uns eine detaillierte Privatrechnung mit genauer Auflistung aller erbrachten Leistungen und deren Gebühren.
Die von uns erbrachten Leistungen werden nach der geltenden Gebührenordnung für Ärzte abgerechnet. Der festgelegte Höchstsatz für eine Steigerung der Leistung beträgt im begründeten Fall 3,5. Weitere Steigerungen, z.B. bei besonderes schwierigen Fällen bei Zuständen nach mehrfachen Voroperation, ist eine Steigerung für einzelne Operationsschritte auf 6,5 möglich. Dies würde mit Ihnen in einer entsprechenden Vereinbarung gesondert besprochen.
In einigen Fällen entstehen Differenzbeträge, die nicht in vollem Umfang von Ihrer Versicherung übernommen werden. In diesen Fällen unterstützen wir Sie mit entsprechenden umfangreichen Begründungen zur Vorlage bei Ihrer Versicherung.
Das Oberlandesgericht München stellt in einer Urteilsbegründung fest, dass es nicht ungewöhnlich sei, dass private Krankenkassen Arztrechnungen oder einzelne Positionen anzweifeln oder streichen. Gemäß dem Versicherungsvertrag sind die Unternehmen verpflichtet, Ihre Kunden aufzuklären und zu beraten. Der privat versicherte Patient weiß, dass nicht alles erstattet wird, so dass dies nicht automatisch dem Arzt angelastet wird. (Oberlandesgericht München, Az.: 8 U 4256/05).
Sie erhalten von Ihrer Versicherung eine Erstattung der Kosten für die ambulante und stationäre Behandlung im Umfang der vertraglich getroffenen Höhe.
Sie tragen die Kosten für die ambulante Behandlung in unserer Praxis im vollen Umfang selber. Sie erhalten von Ihrer privaten Zusatzversicherung eine Erstattung der Kosten für die operative Behandlung sowie ärztlichen Honorare im Umfang der vertraglich getroffenen Höhe.
Sie erhalten von Ihrer Beihilfe eine Erstattung der Kosten für die ambulante und stationäre Behandlung im Umfang der vertraglich getroffenen Höhe.
Sie tragen die Kosten für die ambulante Vorstellung in vollem Umfang selber. Sollte eine operative Behandlung, ambulant oder stationär notwendig sein, ist die Kostenübernahme in der Praxis zu klären.
Bei einem Arbeits- oder Schulunfall muss vor der Behandlung eine schriftliche Kostenübernahme der zuständigen Berufsgenossenschaft für die ambulante und stationäre Behandlung eingeholt werden und vorliegen.
Da die Praxis keine Kassenzulassung für ambulante oder stationäre Leistungen hat, werden die Kosten/Honorare entsprechend der privatärztlichen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) berechnet. Alle Patienten, ambulant und stationär, erhalten von uns eine detaillierte Privatrechnung mit genauer Auflistung aller erbrachten Leistungen und deren Gebühren.
In einigen Fällen entstehen Differenzbeträge, die nicht in vollem Umfang von Ihrer Versicherung übernommen werden. In diesen Fällen unterstützen wir Sie mit entsprechenden umfangreichen Begründungen zur Vorlage bei Ihrer Versicherung. Das Oberlandesgericht München stellt in einer Urteilsbegründung fest, dass es nicht ungewöhnlich sei, dass private Krankenkassen Arztrechnungen oder einzelne Positionen anzweifeln oder streichen. Gemäß dem Versicherungsvertrag sind die Unternehmen verpflichtet, Ihre Kunden aufzuklären und zu beraten. Der privat versicherte Patient wisse, dass nicht alles erstattet wird, so dass dies nicht automatisch dem Arzt angelastet wird. (Oberlandesgericht München, Az.: 8 U 4256/05).
Sie erhalten von Ihrer Versicherung eine Erstattung der Kosten für die stationäre Behandlung im Umfang der vertraglich getroffenen Höhe. Die von uns erbrachten Leistungen werden nach der geltenden Gebührenordnung für Ärzte abgerechnet. Der festgelegte Höchstsatz für eine Steigerung der Leistung beträgt im begründeten Fall 3,5. Weitere Steigerungen, z.B. bei besonderes schwierigen Fällen bei Zuständen nach mehrfachen Voroperation, ist eine Steigerung für einzelne Operationsschritte auf 6,5 möglich. Dies würde mit Ihnen in einer entsprechenden Vereinbarung gesondert besprochen.
Sie tragen die Kosten für die ambulante Behandlung in unserer Praxis im vollen Umfang selber. Sie erhalten von Ihrer privaten Zusatzversicherung eine Erstattung der Kosten für die operative Behandlung sowie ärztlichen Honorare im Umfang der vertraglich getroffenen Höhe.
Sie erhalten von Ihrer Beihilfe eine Erstattung der Kosten für die ambulante und stationäre Behandlung im Umfang der vertraglich getroffenen Höhe.
Sie tragen die Kosten für die ambulante Vorstellung in vollem Umfang selber. Sollte eine operative Behandlung, ambulant oder stationär notwendig sein, ist die Kostenübernahme in der Praxis zu klären.
Bei einem Arbeits- oder Schulunfall muss vor der Behandlung eine schriftliche Kostenübernahme der zuständigen Berufsgenossenschaft für stationäre Behandlung eingeholt werden und vorliegen. Die Kosten für die ambulante Vorstellung tragen Sie im vollen Umfang selbst.